Für Natur und Gesundheit des Menschen besonders gefährliche Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHCs) sind Substanzen, welche die Kriterien der Europäischen in Artikel 57 der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH) ferfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 dieser Verordnung identifiziert wurden.