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Artikel 8-Produkte/Artikel 9-Produkte

Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), die sogenannte Offenlegungsverordnung der europäischen Union, macht Banken, Fondsgesellschaften, Vermögensverwaltern und Finanzberatern qualitative und quantitative Vorgaben zur inhaltlichen Gestaltung von nachhaltigen Finanzinstrumenten und zur transparenten Darstellung/Bewerbung dieser Instrumente. In diesem Zusammenhang schreiben die Artikel 8 und 9 der SFDR vor, daß bei den konzipierten und angebotenen Finanzinstrumenten ökologische und/oder soziale Aspekte bei der Auswahl der unterliegenden Kapital- oder Finanzanlagen eine Rolle gespielt haben (Artikel 8) oder ausschließlich nachhaltige Investitionen getätigt wurden (Artikel 9). Artikel 8-Instrumente müssen ökologische und/oder soziale Aspekte bei der Auswahl ihrer Anlageinstrumente „berücksichtigen“. Angegeben werden muß bei diesen Instrumenten dann, welcher Anteil in nachhaltige Anlagen investiert ist. Generell sollten Artikel 8-Instrumente „dazu beitragen“, die beworbenen ökologischen oder sozialen Eigenschaften zu fördern. Werden Fonds mit umweltbezogenen Merkmalen beworben, muß die Übereinstimmung mit der EU-Taxonomie offengelegt werden. Artikel 9-Instrumente müssen mit ihren Anlagen ausdrücklich Nachhaltigkeitsziele verfolgen (zum Beispiel die Verringerung von CO2-Emissionen oder die Verbesserung sozialer Zustände). Diese Instrumente dürfen nur in „nachhaltige Anlagen“ investieren. Bei umweltbezogener Zielsetzung muß zudem die Übereinstimmung mit der EU-Taxonomie offengelegt werden. Darüber hinaus schreibt Artikel 6 der EU-Offenlegungsverordnung vor, daß alle Anbieter von Finanzinstrumenten Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen müssen – unabhängig davon, ob die angebotenen Instrumente in nachhaltige oder nicht nachhaltige Anlagen investieren. Die SFDR soll „Greenwashing“ verhindern oder zumindest erschweren.